Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen | Gruppenbuchungen
Stand: Sept 2017
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei §540, Abs. 1 Satz 2 BGB Abbedungen sind, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind dem Hotel rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Hotel.
- Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner.
- Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst, bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
- Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen um die Störung zu beheben oder einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunden verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
- Der Kunde ist verpflichtet, unaufgefordert spätestens bei Vertragsbeginn darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung auf Grund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
- Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch keine Verwahrung zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für deren Inhalte haftet das Hotel nicht.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnungen
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer/Räume. Sollten diese in der Auftragsbestätigung und/oder Hotelaufnahmevertrag zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist das Hotel verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen, vergleichbaren Objekten zu bemühen.
- Die auf jeder Übernachtungsrechnung ausgewiesene Frühstückspauschale beinhaltet, außer dem Frühstück, anteilig Gebühren für folgende Leistungen, die dem Hotelgast ohne weitere Zuzahlung zur Verfügung stehen: Nutzung des Wellnessbereiches und des Fitnessraums, Parkplatznutzung in der Tiefgarage und auf dem Gelände des Hotels, Nutzung des hauseigenen WLAN-Netzes. Diese Gebühren werden auch erhoben, falls der Gast eine dieser Leistungen aus verschiedenen Gründen nicht in Anspruch genommen hat.
- Das Hotel ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten, bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Erhöht sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend, das Hotel ist berechtigt, die Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.
- Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der gebuchten Räume, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Kosten, die im Rahmen eines Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
- Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarten Anzahlungen sind nicht Rückerstattbar. Sollte das Hotel jedoch im Falle eines Rücktritts in der Lage sein, Zimmer und Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiter zu verkaufen, werden die Anzahlungsbeträge rücküberwiesen. Sollten die Zimmer und Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden können, hat der Kunde die Differenz zu zahlen.
- In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegen eine Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem dafürhalten des Hotels zweifelhaft erscheinen lassen, so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung / Stornierung)
- Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
- Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht auf Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
- Tritt der Kunde nach Vertragsunterzeichnung, bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins zurück, ist das Hotel berechtigt, zzgl. zur vereinbarten Raummiete und den Kosten für die Leistungen Dritter 35% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde 21 Tage oder kurzfristiger vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt 60% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.
- Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menü-/Büffetpreis zzgl. der Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird der reguläre Halbpensionspreis von €38 pro Person zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
- Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt nach Vertragsunterzeichnung, bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins vor Veranstaltungsbeginn 60%, bei einem Rücktritt ab 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder kurzfristiger 80% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen.
- Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 bis Nr. 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der o.a. Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
- Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- Höhere Gewalt oder andere nicht vom Hotel zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
- Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- Ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
- Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch vom Hotel gegen den Kunden bestehen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalisieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
- Ein Rücktritt des Hotels ist auch möglich, falls das Hotel von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht, oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall wenn
- Der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat
- Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
VI. Änderungen Teilnehmerzahl / Veranstaltungszeiten
- Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Darüberhinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um max. 10%, die mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzgl. 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% einzubeziehen.
- Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
- Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl von mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
- Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben hierdurch unberührt.
- Bei Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an, auf Grund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann das Hotel auf Grund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiter berechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
- Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesem Fall wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalisierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden, bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen oder Getränken.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, auf Rechnung und in Vollmacht des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Es stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel ggf. erfassen und berechnen.
- Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- oder Dateneinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel ggf. eine Anschlussgebühr verlangen.
- Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
- Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
- Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der GEMA-Gebühren.
IX. Haftung des Hotels
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen, bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust oder Beschädigung keinerlei Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen, bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
- Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, so darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer der Nutzung eine angemessene Entschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Hotel, nach Ablauf der Frist, eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel gegenüber dem Kunden nach den Bestimmungen des BGB (§702) bis max. €3.500,-. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume und Behältnisse, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld und Wertsachen wird, gemäß BGB nur bis zu dem Betrag von €800,- bei Unterbringung im hoteleigenen Safe gehaftet. Im Übrigen gelten insbesondere die Bestimmungen der §§701 ff. BGB.
- Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung zu Lasten des Kunden berechtigt.
XI. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
